IHK Bestätigung
Bescheinigungen und Beglaubigungen auf Handelspapieren sind im internationalen Warenverkehr in einigen Ländern im Zusammenhang mit der Einfuhrabfertigung vorgeschrieben. Zum Teil sind länderspezifische Besonderheiten, EG-Vorschriften und die nationalen deutschen Bestimmungen zu beachten.
Die Behörden vieler Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bestätigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bestätigung eine konsularische Legalisation vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, z.B. im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund für eine IHK-Bestätigung sein. Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich in erster Linie um Warenbegleitpapiere, wie Exportrechnungen, Proforma-Rechnungen, betriebliche Qualitäts- und Analysenzertifikate, Packlisten, Hersteller- / Ursprungserklärungen u.ä. Für internationale Aktivitäten der Firma wie Ausschreibungen, Registrierungen und Vertriebsmaßnahmen kann eine sog. IHK-Bescheinigung ausgestellt werden, welche die IHK-Zugehörigkeit bestätigt.
Für IHK-Bestätigungen gilt grundsätzlich:
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Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands bzw. der Europäischen Gemeinschaft sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können dementsprechend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
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Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein
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Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden
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Vordatierungen sind unzulässig
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Kopien der Unterlagen verbleiben bei der IHK
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