Notarielle Vorbeglaubigung

Zu unterscheiden ist zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und der Beglaubigung von Abschriften.

Beglaubigung von Unterschriften
Ist durch das Gesetz für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung vorgesehen, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die notarielle Vorbeglaubigung bestätigt also in Anwesenheit eines Notars, dass eine geleistete Unterschrift auch von der tatsächlichen Person geleistet wurde. Letztlich beglaubigt der Notar, dass die Unterschrift von der anwesenden Person tatsächlich geleistet wurde. Damit wird also nur bestätigt, dass die Unterschrift des Betreffenden echt ist. Nicht bestätigt wird der Inhalt des Dokumentes.

Beglaubigung von Abschriften
Die zweite Form der notariellen Beglaubigung ist die notarielle Beglaubigung von Abschriften. Hier bestätigt der Notar nicht die Unterschrift, sondern beglaubigt notariell, dass es sich bei der vorliegenden Abschrift um eine korrekte Abschrift des Originals bzw. der Hauptschrift handelt. Die Übereinstimmung beider Dokumente wird damit beglaubigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist.

Diese Beglaubigung bescheinigt also nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist indes nicht möglich.

Der Beglaubigungsvermerk enthält:

  • die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt
  • die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht)
  • den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.

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